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   VGH Bayern, 10.02.2016 - 11 ZB 16.50002   

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VGH Bayern, 10.02.2016 - 11 ZB 16.50002 (https://dejure.org/2016,2354)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.02.2016 - 11 ZB 16.50002 (https://dejure.org/2016,2354)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Februar 2016 - 11 ZB 16.50002 (https://dejure.org/2016,2354)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klärungsbedürftigkeit des Vorliegens von systemischen Mängeln des Asylsystems in Polen

  • rewis.io

    Systemische Mängel des polnischen Asylsystems - Keine klärungsbedürftige Rechtsfrage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylG § 78 III Nr. 1 u. 3; VwGO § 138 Nr. 3
    Klärungsbedürftigkeit des Vorliegens von systemischen Mängeln des Asylsystems in Polen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2016 - 11 ZB 16.50002
    Zwar kann ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs vorliegen, wenn das Gericht anstelle einer eigenen Beweiserhebung auf Entscheidungen aus anderen Verfahren mit umfangreichen tatsächlichen Feststellungen verweist, ohne diese Entscheidungen den Beteiligten so zugänglich zu machen, dass sie sich dazu hätten äußern können (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - NVwZ 2014, 1039 Rn. 11; BayVGH, B. v. 23.9.2014 - 11 ZB 14.30177 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 19.01.2016 - 11 B 15.50130

    Überstellung nach Polen im Dublin-Verfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2016 - 11 ZB 16.50002
    Der Senat hat jedoch bereits in mehreren Entscheidungen und im Einklang mit zahlreichen Entscheidungen anderer Gerichte, auf die sich das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausdrücklich stützt, unter Auswertung der Erkenntnislage im Einzelnen dargelegt, dass trotz mancher Defizite keine grundlegenden systemischen Mängel im Asylsystem der Republik Polen bestehen, da keine strukturellen und landesweiten Missstände vorliegen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzelnen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern von den polnischen Behörden tatenlos hingenommen würde (BayVGH, U. v. 13.4.2015 - 11 B 15.50031 - juris Rn. 24-27; U. v. 22.6.2015 - 11 B 15.50049 - juris Rn. 21-24; ebenso zuletzt U. v. 19.1.2016 - 11 B 15.50130 - juris Rn. 23-26).
  • VGH Bayern, 13.04.2015 - 11 B 15.50031

    Nach Zustimmung des nach Art. 20 Dublin II-VO um Wiederaufnahme ersuchten und

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2016 - 11 ZB 16.50002
    Der Senat hat jedoch bereits in mehreren Entscheidungen und im Einklang mit zahlreichen Entscheidungen anderer Gerichte, auf die sich das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausdrücklich stützt, unter Auswertung der Erkenntnislage im Einzelnen dargelegt, dass trotz mancher Defizite keine grundlegenden systemischen Mängel im Asylsystem der Republik Polen bestehen, da keine strukturellen und landesweiten Missstände vorliegen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzelnen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern von den polnischen Behörden tatenlos hingenommen würde (BayVGH, U. v. 13.4.2015 - 11 B 15.50031 - juris Rn. 24-27; U. v. 22.6.2015 - 11 B 15.50049 - juris Rn. 21-24; ebenso zuletzt U. v. 19.1.2016 - 11 B 15.50130 - juris Rn. 23-26).
  • VGH Bayern, 22.06.2015 - 11 B 15.50049

    Asylverfahren; Zuständigkeit der Republik Polen; Pflicht zum Selbsteintritt;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2016 - 11 ZB 16.50002
    Der Senat hat jedoch bereits in mehreren Entscheidungen und im Einklang mit zahlreichen Entscheidungen anderer Gerichte, auf die sich das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausdrücklich stützt, unter Auswertung der Erkenntnislage im Einzelnen dargelegt, dass trotz mancher Defizite keine grundlegenden systemischen Mängel im Asylsystem der Republik Polen bestehen, da keine strukturellen und landesweiten Missstände vorliegen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzelnen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern von den polnischen Behörden tatenlos hingenommen würde (BayVGH, U. v. 13.4.2015 - 11 B 15.50031 - juris Rn. 24-27; U. v. 22.6.2015 - 11 B 15.50049 - juris Rn. 21-24; ebenso zuletzt U. v. 19.1.2016 - 11 B 15.50130 - juris Rn. 23-26).
  • VG Wiesbaden, 19.02.2014 - 5 K 651/13

    Dublin II Verfahren, Polen

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2016 - 11 ZB 16.50002
    Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat daraufhin im Hauptsacheverfahren nach Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amts systemische Mängel des polnischen Asylsystems ausdrücklich verneint (U. v. 19.2.2014 - 5 K 651/13.WI.A).
  • VGH Bayern, 23.09.2014 - 11 ZB 14.30177

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Anwendbarkeit der Dublin-II-VO auf vor dem

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2016 - 11 ZB 16.50002
    Zwar kann ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs vorliegen, wenn das Gericht anstelle einer eigenen Beweiserhebung auf Entscheidungen aus anderen Verfahren mit umfangreichen tatsächlichen Feststellungen verweist, ohne diese Entscheidungen den Beteiligten so zugänglich zu machen, dass sie sich dazu hätten äußern können (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - NVwZ 2014, 1039 Rn. 11; BayVGH, B. v. 23.9.2014 - 11 ZB 14.30177 - juris Rn. 12).
  • VG München, 07.04.2017 - M 9 S 17.50790

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Polen

    Die ganz überwiegende Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit geht davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Polen nicht vorliegen (vgl. z.B. BayVGH, U.v.19.1.2016 - 11 B 15.50130 - juris Rn. 23 - 26; B.v. 10.2.2016 - 11 ZB 16.50002 - juris Rn. 3; SächsOVG, B.v. 12.10.2015 - 5 B 259/15.A - juris; VG München, B.v. 14.2.2017 - M 9 S. 17.51296 und M 9 S. 17.51299 - beide juris; VG Frankfurt (Oder), B.v. 8.2.2017 - 2 L 762/16.A - juris Rn. 17 im Fall eines minderjährigen Antragstellers; VG Aachen, U.v. 3.2.2017 - 6 K 2121/14.A - juris Rn. 30ff.; VG Potsdam, B.v. 25.1.2017 - 6 L 905/16.A - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VG Potsdam, 11.03.2016 - 12 K 216/15

    Asylrecht (Dublin-Verfahren Syrien/Ungarn)

    Die Tatbestandsmerkmale "Asylverfahren" und "Aufnahmebedingungen" sind dabei nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015, a. a. O., Rn.16; und so ausdrücklich VGH Baden Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris, Rn. 32); es ist stets zu prüfen, ob systemische Schwachstellen im Asylsystem des Mitgliedstaates bestehen (vgl. BayVGH Beschluss vom 10. Februar 2016 - 11 ZB 16.50002 -, juris, Rn. 3; Lübbe, " "Systemische Mängel" in Dublin-Verfahren", ZAR 2014, 105, 108).
  • VG München, 04.05.2017 - M 8 S 17.50953

    Keine systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen

    Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung, der das Gericht folgt, ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Polen aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. z.B. BayVGH, U.v.19.1.2016 - 11 B 15.50130 - juris Rn. 23 ff.; B.v. 10.2.2016 - 11 ZB 16.50002 - juris Rn. 3; SächsOVG, B.v. 12.10.2015 - 5 B 259/15.A - juris).
  • VG München, 02.01.2017 - M 1 S 16.51278

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Polen

    Die überwiegende Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit geht davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Polen nicht vorliegen (vgl. BayVGH, U. v.19.1.2016 - 11 B 15.50130 - juris; B. v. 10.2.2016 - 11 ZB 16.50002 - juris Rn. 3; SächsOVG, B. v. 12.10.2015 - 5 B 259/15.A - juris).
  • VG München, 02.05.2017 - M 8 S 17.50955

    Abschiebung eines Asylbewerbers in den für das Asylverfahren zuständigen Staat

    Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung, der das Gericht folgt, ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Polen aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. z.B. BayVGH, U.v.19.1.2016 - 11 B 15.50130 - juris Rn. 23 ff.; B.v. 10.2.2016 - 11 ZB 16.50002 - juris Rn. 3; SächsOVG, B.v. 12.10.2015 - 5 B 259/15.A - juris).
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